Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines
Unternehmens
§ 18.Paragraph 18,
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, 2, 6 a, 7, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2, 12, unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 9)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033591
alte Dokumentnummer
N2198422014S