Rechtstracker.at

§ 19 UWG

Fassungen
23.11.1984 bis 11.12.2007 — BGBl. Nr. 448/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute12.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 79/2007
§ 1923.11.198411.12.2007 BGBl. Nr. 448/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

23.11.1984BGBl. Nr. 448/1984

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007danach: BGBl. I Nr. 79/2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Strafen, die auf die in den Paragraphen 4, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2, 12, mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
  2. Absatz 2,Ist der Inhaber des Unternehmens eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz eins, auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

Schlagworte

juristische Person

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033592

Alte Dokumentnummer

N2198422015S