Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den Paragraphen 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
(2)Absatz 2,Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot oder gegen die in den §§ 27 und 28 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot oder gegen die in den Paragraphen 27 und 28 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.
(BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033602
alte Dokumentnummer
N2198422025S