Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
4. Vorschriften über Kennzeichnungen (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 13)4. Vorschriften über Kennzeichnungen Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Mit Verordnung kann angeordnet werden, daß bestimmte Waren
nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
nur unter Ersichtlichmachung
des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
der Menge (Gewicht, Maß, Zahl),
der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben,
des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) sowie
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.
(2)Absatz 2,Mit Verordnung kann angeordnet werden, daß bestimmte Dienstleistungen
nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten (insbesondere Leistungs-, Maß- oder Zeiteinheiten),
nur unter Ersichtlichmachung
des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes desjenigen, der die Dienstleistung anbietet oder erbringt,
der Menge (insbesondere Leistung, Maß, Zeit) sowie
der Beschaffenheit (einschließlich der für den Empfänger der Dienstleistung wesentlichen Angaben)
gewerbsmäßig angeboten oder erbracht werden dürfen.
(3)Absatz 3,Die Verordnungen nach den Abs. 1 oder 2 können angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale festzustellen sind; dabei ist auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen. Die Verordnungen können auch bestimmen, wie, wo (bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen sind, und deren Inhalt sowie die wegen der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen oder besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen oder Ausnahmen sowie die zur Einhaltung der Verordnung geeigneten Überwachungsmaßregeln festlegen. Je nach Art der Waren oder Dienstleistungen können sich die Verordnungen auf alle oder auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale beziehen. Weiters können Verordnungen nach Abs. 1 auf Waren beschränkt werden, die zur Entnahme durch Kunden bestimmt sind. In Vorschriften über Warenkennzeichnung kann auch vorgesehen werden, daß für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder Importeur verantwortlich ist.Die Verordnungen nach den Absatz eins, oder 2 können angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale festzustellen sind; dabei ist auf den jeweiligen Stand der Technik Bedacht zu nehmen. Die Verordnungen können auch bestimmen, wie, wo (bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen sind, und deren Inhalt sowie die wegen der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen oder besonderer Verhältnisse gestatteten Abweichungen oder Ausnahmen sowie die zur Einhaltung der Verordnung geeigneten Überwachungsmaßregeln festlegen. Je nach Art der Waren oder Dienstleistungen können sich die Verordnungen auf alle oder auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale beziehen. Weiters können Verordnungen nach Absatz eins, auf Waren beschränkt werden, die zur Entnahme durch Kunden bestimmt sind. In Vorschriften über Warenkennzeichnung kann auch vorgesehen werden, daß für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder Importeur verantwortlich ist.
(4)Absatz 4,In Verordnungen nach Abs. 1 können für Waren, deren Gewicht oder Größe sich infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in der Regel verringert, die hiefür statthaften Grenzen besonders festgesetzt werden.In Verordnungen nach Absatz eins, können für Waren, deren Gewicht oder Größe sich infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in der Regel verringert, die hiefür statthaften Grenzen besonders festgesetzt werden.
(5)Absatz 5,Mit Verordnung können auch bestimmte Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen vorgeschrieben, zugelassen oder verboten werden. Die vorstehenden Absätze gelten, soweit sie anwendbar sind, auch für diese Verordnung.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1, 3 und 5 sind auf Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur insoweit anzuwenden, als durch Verordnung angeordnet werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.Die Absatz eins, 3 und 5 sind auf Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur insoweit anzuwenden, als durch Verordnung angeordnet werden kann, daß diese Waren nur in vorgeschriebenen Mengeneinheiten oder nur unter Ersichtlichmachung des Preises (auch in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten) feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 13)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
Anmerkung
Über das Verhältnis des § 32 zum Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976,
siehe dessen § 19 Abs. 4.
Schlagworte
Leistungseinheit, Maßeinheit
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033605
alte Dokumentnummer
N2198422028S