Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 335. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3 oder 33 Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 15)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 29, Absatz 2, 30, Absatz 2, 31, Absatz 3, oder 33 Absatz eins, bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,) (3)Absatz 3,Wer den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 88/1975, Art. I Z 5)Wer den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033607
Alte Dokumentnummer
N2198422030S