Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Antrag
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vorschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2)Absatz 2,Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht auf Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen; der Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.
Schlagworte
Vormundschaftsakt
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12033655
alte Dokumentnummer
N2198511124X