Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 451/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Weitergewährung der Vorschüsse
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn
dies das Kind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, für den der letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind.keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, weiter gegeben sind.
(2)Absatz 2,Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2009
Dokumentnummer
NOR12033662
alte Dokumentnummer
N2198511131X