Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Einstellung der Vorschüsse
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Vorschüsse sind einzustellen
auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),auf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (§ 1425 ABGB),auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt odereine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt oder
nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.
(2)Absatz 2,Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß. (BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 15)Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12033664
alte Dokumentnummer
N2198511133X