Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 451/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Mitteilungspflicht
§ 21.Paragraph 21,
Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2009
Dokumentnummer
NOR12033665
alte Dokumentnummer
N2198511134X