Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Gebühren
§ 24.Paragraph 24,
Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Kosten befreit.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12033668
Alte Dokumentnummer
N2198511137X