Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Die Verweisung auf § 5a RAO bedeutet ua., daß die Berufungsfrist zwei
Wochen beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12033861
alte Dokumentnummer
N2198517400R