Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verwendung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter als Rechtspfleger zu verwenden ist.
(2)Absatz 2,Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) einer Gerichtsabteilung oder mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der Geschäftsumfang es erfordert, können einer Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Rechtspfleger“ zu führen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Die Amtstitel der Rechtspfleger ergeben sich aus § 136
Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
NOR12033898
alte Dokumentnummer
N2198517498R