Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23.Paragraph 23,
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen.
Anmerkung
1. Zur Gerichtskanzleiprüfung siehe V, BGBl. Nr. 183/1987.
2. Zur Prüfung für den Fachdienst bei Gericht siehe V, BGBl. Nr. 182/1987.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12033916
Alte Dokumentnummer
N2198517516R