Rechtstracker.at

§ 25 RpflG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 2501.01.198631.12.2008 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

Paragraph 25, (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
  2. Ziffer 2
    die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
  3. Ziffer 3
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  1. Absatz 2,Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Anmerkung

Zu Abs. 2 erster Satz: siehe auch § 26.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033918

Alte Dokumentnummer

N2198517518R