Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gegenstand und Dauer der Ausbildung
§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:Paragraph 25, (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2 erster Satz: siehe auch § 26.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR12033918
Alte Dokumentnummer
N2198517518R