Rechtstracker.at

§ 27 RpflG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 2701.01.198631.12.2008 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verwendung bei Gericht

Paragraph 27, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann.

  1. Absatz 2,Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
  2. Absatz 3,Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens halbtägig mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen.
  3. Absatz 4,Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind - außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet - drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zur Zuweisung siehe § 39 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
und § 5 Abs. 1 VBG 1948, BGBl. Nr. 86/1948.

Schlagworte

Zivilprozeßsache

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033920

Alte Dokumentnummer

N2198517520R