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§ 28 RpflG

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 2801.01.199531.12.2008 § → § BGBl. Nr. 974/1993
§ 2801.01.198631.12.1994 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 974/1993

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Dienstabwesenheit

Paragraph 28, Die Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit eineinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.

Schlagworte

Erholungsurlaub

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033921

Alte Dokumentnummer

N2198517521R