Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des
Handels- und des Genossenschaftsregisters
§ 43. (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.Paragraph 43, (1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.
(2)Absatz 2,Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach Paragraph 41, Absatz 6,
Schlagworte
Handelsregister
Dokumentnummer
NOR12033936
Alte Dokumentnummer
N2198517536R