Rechtstracker.at

§ 2 NPG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.11.1993 § → § BGBl. Nr. 692/1993
§ 201.01.198831.10.1993 BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 522/1987

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993danach: BGBl. Nr. 692/1993

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Anmerkung

1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) an sich siehe § 6 Abs. 1
lit. d, Abs. 2 bis 5 NO, RGBl. Nr. 75/1871. Zu den Voraussetzungen
für die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten
siehe § 117a Abs. 2 NO, RGBl. Nr. 75/1871; danach muß vor der
Eintragung als Notariatskandidat insbesondere das Studium der
Rechtswissenschaft zurückgelegt und mindestens 9 Monate
Gerichtspraxis absolviert werden (siehe dazu das RPG, BGBl.
Nr. 644/1987).
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 134 Abs. 2 Z 15 und
§ 140a Abs. 2 Z 8 NO, RGBl. Nr. 75/1871.

Schlagworte

Praxiszeit

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034185

alte Dokumentnummer

N2198717448R