Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
Anmerkung
Zum zweiten Satz siehe auch § 8 zweiter Satz.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12034189
alte Dokumentnummer
N2198717452R