Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1987Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
(2)Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem bürgerlichen Recht,
einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht,
jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern oder solchen Registern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
Anmerkung
Zur Anrechnung der Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfung auf die
Notariatsprüfung sowie zur Ablegung der Notariatsprüfung durch
Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
Schlagworte
Prüfungsarbeit, Handelsrecht, Abgabenrecht, Tarifrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12034196
alte Dokumentnummer
N2198717459R