Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1987Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat abzulegen. Der Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Im übrigen sind auf sie die für die betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen mit Ausnahme solcher über die Ablegung in Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen und Gebühren für die Prüfung.
Anmerkung
Zu Abs. 2 letzter Satz: Siehe § 28 RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, § 28 NPG, BGBl. Nr. 522/1987 sowie die V, BGBl. Nr. 201/1988.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Dokumentnummer
NOR12034222
alte Dokumentnummer
N2198717559R