Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Übungskurse
§ 7. (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.Paragraph 7, (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (Paragraph 14, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst nicht anstreben, können nur dann an Übungskursen
teilnehmen, wenn für Rechtspraktikanten eigene Übungskurse
eingerichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12034232
alte Dokumentnummer
N2198717573R