Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Meldepflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.
Anmerkung
Weitere Meldepflichten ergeben sich aus § 19 Abs. 1 RPG in Verbindung
mit § 5 Abs. 6 bzw. § 20b Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54/1956.
Schlagworte
Pflichtenkatalog
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Dokumentnummer
NOR12034236
alte Dokumentnummer
N2198717577R