Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung
§ 14. (1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.Paragraph 14, (1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer fortgesetzt werden, wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
(3)Absatz 3,Ist eine Gerichtspraxis 15 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.
Anmerkung
1. Zu Abs. 2: Nicht frei gewählte Unterbrechungen sind Krankheit,
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Präsenzdienst,
Zivildienst u.ä.
2. Zu Abs. 4: Nach einer Beendigung der Gerichtspraxis ist eine
neuerliche Zulassung möglich. Ob ein Rechtsanspruch darauf
besteht, richtet sich nach der Dauer der bisher zurückgelegten
Gerichtspraxis.
Dokumentnummer
NOR12034239
alte Dokumentnummer
N2198717580R