Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß
§ 19. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.Paragraph 19, (1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Haushaltszulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird.
(3)Absatz 3,Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächtsgelegenen (Anm.: richtig: nächstgelegenen) Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses. Auf diese Aufwandsentschädigung sind § 15 Abs. 5 erster Satz und § 20b Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächtsgelegenen Anmerkung, richtig: nächstgelegenen) Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses. Auf diese Aufwandsentschädigung sind Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 20 b, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend
Haushaltszulage finden sich in §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, und jene betreffend Fahrtkostenzuschuß in § 20b in
Verbindung mit § 15 des zitierten Gesetzes.
Dokumentnummer
NOR12034244
alte Dokumentnummer
N2198717585R