Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Auszahlung
§ 20. (1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages, der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des Monats zur Verfügung stehen.Paragraph 20, (1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages, der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des Monats zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai, August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12034245
alte Dokumentnummer
N2198717586R