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§ 18 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 1801.11.199331.12.1999 § → § BGBl. Nr. 693/1993
§ 1801.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993danach: BGBl. Nr. 693/1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbot der Durchführung

Paragraph 18, (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. Ziffer eins
    vor der rechtskräftigen Genehmigung (Paragraphen 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im Paragraph 16, bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. Ziffer 2
    soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (Paragraph 25,) oder die Genehmigung widerrufen hat (Paragraph 27,);
  3. Ziffer 3
    nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,).
  1. Absatz 2,Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (Paragraph 13, Absatz eins,).

Schlagworte

Absichtskartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034292

Alte Dokumentnummer

N2198810041F