Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Untersagung der Durchführung
§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen: Paragraph 25, Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:
soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;soweit es einen Antrag nach Ziffer eins, oder die Anzeige eines Bagatellkartells (Paragraph 58,) zurückweist;
auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen.auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen.
Dokumentnummer
NOR12034299
Alte Dokumentnummer
N2198810048F