Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen (§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen. Paragraph 47, Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (Paragraph 44,) und den Paritätischen Ausschuß (Paragraph 112,) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (Paragraph 19, Absatz 2,), von Vertriebsbindungen (Paragraph 20, Absatz eins und 2), von Zusammenschlüssen (Paragraph 42,) und von Bagatellkartellen (Paragraphen 58 und 59) sowie von Berichten nach Paragraph 66, durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12034321
Alte Dokumentnummer
N2198810070F