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§ 75 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.11.199331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 7501.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Urkundensammlung

Paragraph 75, (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (Paragraphen 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).

  1. Absatz 2,Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
  3. Absatz 4,In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von Vertriebsbindungen (Paragraph 20, Absatz eins und 2) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034349

Alte Dokumentnummer

N2198810098F