Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Eignung der Mitglieder
§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.Paragraph 91, (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
Dokumentnummer
NOR12034365
Alte Dokumentnummer
N2198810114F