Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Besetzungsvorschläge
§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.Paragraph 95, (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten die §§ 31 bis 35 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Im übrigen gelten die Paragraphen 31 bis 35 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12034369
Alte Dokumentnummer
N2198810118F