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§ 96 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9601.08.199531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 9601.01.198931.07.1995 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Vergütungen

Paragraph 96, (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

  1. Absatz 2,Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
  2. Absatz 3,Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in dessen Paragraph 18, Absatz 2, jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Schlagworte

Reisekosten

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034370

Alte Dokumentnummer

N2198810119F