Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Dienstfreistellung für Abgeordnete
§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen. Paragraph 98, Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12034372
Alte Dokumentnummer
N2198810121F