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§ 108 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10801.11.199331.07.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995
§ 10801.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Paragraph 108, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.

  1. Absatz 2,Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.
  2. Absatz 3,Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034382

Alte Dokumentnummer

N2198810131F