Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Einberufung
§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufenParagraph 116, (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen
auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,
auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oderauf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (Paragraph 32, Ziffer eins,) oder
auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2,Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Absatz eins,, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.
Dokumentnummer
NOR12034390
Alte Dokumentnummer
N2198810139F