Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Vergütungen des Paritätischen Ausschusses
§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Paragraph 121, (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach Paragraph 112, haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Paragraph 96, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach Paragraph 112, Absatz 2, hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12034395
Alte Dokumentnummer
N2198810144F