Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verbotene Durchführung eines Kartells
§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57 Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 130, (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (Paragraphen 18, 57, Absatz 3,, Paragraphen 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12034404
Alte Dokumentnummer
N2198810153F