Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung
§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 131, Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (Paragraph 35,) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12034405
Alte Dokumentnummer
N2198810154F