Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Text
Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten
§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58 oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Paragraph 132, Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantrag nach Paragraph 19, Absatz eins,, einem Genehmigungsantrag nach Paragraph 23,, einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, oder einer Anzeige nach den Paragraphen 58, oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.