Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
XVI. ABSCHNITTrömisch sechzehn. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.Paragraph 144, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach Paragraph 103,
Dokumentnummer
NOR12034418
Alte Dokumentnummer
N2198810167F