Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;
Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034426
alte Dokumentnummer
N2198810177F