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§ 8 JGG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 154/2015
§ 801.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 801.01.198931.12.1999 BGBl. Nr. 599/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzten die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Paragraph 7, Absatz 2, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Kommt ein außergerichtlicher Tatausgleich zustande, so ist das Strafverfahren nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluß einzustellen. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, sonst vom Vorsitzenden zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034433

alte Dokumentnummer

N2198810184F