Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzten die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.Das Gericht hat bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzten die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. Paragraph 7, Absatz 2, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Kommt ein außergerichtlicher Tatausgleich zustande, so ist das Strafverfahren nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluß einzustellen. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, sonst vom Vorsitzenden zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034433
alte Dokumentnummer
N2198810184F