Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Berücksichtigung besonderer Gründe
§ 14.Paragraph 14,
Bei der Anwendung der §§ 6, 8, 9, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Bei der Anwendung der Paragraphen 6, 8, 9, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034439
Alte Dokumentnummer
N2198810190F