Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
VIERTER ABSCHNITT
Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe
Auflagen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Im Falle der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens kann das Gericht dem Beschuldigten eine oder mehrere der folgenden Auflagen erteilen:
einen auf einmal oder in Teilbeträgen zu entrichtenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen;
in der Freizeit unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise die Mithilfe bei Einrichtungen der Jugend-, Behinderten- und Altenbetreuung, der Gesundheitsfürsorge oder des Umweltschutzes;
den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen;
in der Freizeit an einem Ausbildungs- oder Fortbildungskurs oder sonst an einer geeigneten Veranstaltung teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, sind unzulässig.
Schlagworte
Jugendbetreuung, Behindertenbetreuung, Ausbildungskurs
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034444
alte Dokumentnummer
N2198810195F