Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe
§ 22.Paragraph 22,
Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und einen Bewährungshelfer auch zu bestellen (§ 52 StGB), wenn Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und einen Bewährungshelfer auch zu bestellen (Paragraph 52, StGB), wenn
das Verfahren vorläufig auf Probe eingestellt wird,
der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034447
alte Dokumentnummer
N2198810198F