Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Kosten des Strafverfahrens
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auch bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (§ 391 StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034469
alte Dokumentnummer
N2198810220F