Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
SIEBENTER ABSCHNITT
Jugendgerichtshilfe
Wesen der Jugendgerichtshilfe
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
(2)Absatz 2,Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12034471
alte Dokumentnummer
N2198810222F