Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 9. Die Ersatzpflicht kann im voraus weder für Personenschäden noch für solche Sachschäden ausgeschlossen oder beschränkt werden, die ein Verbraucher erleidet. Paragraph 9, Die Ersatzpflicht kann im voraus weder für Personenschäden noch für solche Sachschäden ausgeschlossen oder beschränkt werden, die ein Verbraucher erleidet.
Anmerkung
Zum Begriff "Verbraucher" siehe auch § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, BGBl.
Nr. 140/1979.
Schlagworte
Freizeichnungsverbot, Freizeichnungsklausel, Unabdingbarkeit,
Freizeichnungsvereinbarung, Haftungsausschluß, Haftungsbeschränkung,
Haftungsbegrenzung, Verbraucherschutz, Verbraucherschaden,
Haftpflichtausschluß, Haftpflichtbeschränkung, Haftpflichtbegrenzung
Dokumentnummer
NOR12034526
alte Dokumentnummer
N2198817260R