Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Verjährung
§ 13. Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjähren sie 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Paragraph 13, Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjähren sie 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat.
Schlagworte
Fristablauf, Zeitablauf, Befristung, Erlöschen
Dokumentnummer
NOR12034530
alte Dokumentnummer
N2198817264R